I. Geltungsbereich

  1. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle schwebenden und künftigen Geschäfte mit uns, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Subsidiär zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die unseren Bedingungen entgegenstehen, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.

II. Angebot & Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet sind.
  2. Jegliche Nebenabreden oder Ergänzungen zum Vertrag vor und bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dasselbe gilt für Abänderungen unserer Geschäftsbedingungen.

III. Zahlung

  1. Es ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und für uns spesenfrei zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
  2. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sie gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Eine Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen.
  3. An unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse.
  4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
  5. Gegenansprüche, die nicht auf einer mangelhaften Leistung beruhen, berechtigten den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung der vereinbarten Zahlung, sofern sie nicht rechtskräftig festgestellt wurden oder nicht unstreitig sind.
  6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung durch die unsere Leistungsansprüche gefährdet sind, ein oder wird uns eine solche nachträglich bekannt, so sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern oder vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferung

  1. Lieferzeiten sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und unmissverständlich als solche schriftlich vereinbart sind.
  2. Die verbindliche Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem wir ohne eigenes Verschulden an der Auftragsausführung gehindert sind. Nicht vertreten können wir insbesondere Behinderungen durch höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht beeinflussbare Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Von derartigen Lieferhindernissen wollen wir jedoch unseren Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener, schriftlicher Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.
  4. Ein dem Auftraggeber zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom ganzen Vertrage berechtigt.
  5. Für von uns zu vertretende Lieferverzögerungen haften wir gemäß Ziff. VIII.
  6. Zu handelsüblichen Mehr- oder Minderlieferungen sind wir berechtigt. Ebenso dürfen wir handelsübliche Teillieferungen vornehmen.
  7. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung von uns an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung unserer Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Hat der Auftraggeber die Ware abzuholen, geht die Gefahr bei Meldung der Bereitstellung auf ihn über.

VI. Abgabe / Übernahme

  1. Die Abnahme hat förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen. Der Besteller verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass ein Abnahmetermin bis 18:00 Uhr vor dem Tag des Messebeginns oder eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
  2. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
  3. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigten sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig.
  4. Ist die Montage des Messestandes zu einem bestimmten Ausstellungstermin nicht vereinbart und nimmt der Besteller trotz Fertigstellungsanzeige die Leistung des Auftragnehmers nicht ab, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 40 %, bei mietweiser Überlassung 60 % der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
  5. Sind die Leistungen des Auftragnehmers dem Besteller mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden. Der Besteller ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.

VII. Mängel

  1. Der Auftraggeber hat unsere Lieferung bei Empfang unverzüglich auf Mängel, Identität und Menge hin zu untersuchen.
  2. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, wegen Falschlieferung oder Mengenfehlern können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns schriftlich angezeigt werden und die Anzeige innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bei uns eingeht. Bei Beanstandungen wegen eingangs nicht erkennbarer Mängel hat die schriftliche Anzeige unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen. Verspätet eingehende Beanstandungen führen zum Rechtsverlust, ebenso die Nichteinhaltung der Schriftform.
  3. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
  4. Bei ordnungsgemäßer berechtigter Reklamation beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
    Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt 1 Jahr; dies gilt nicht, sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die unser Auftraggeber gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche, auch hinsichtlich der Verjährung, unberührt. Abgesehen davon schulden wir Schadensersatz wegen eines Mangels jedoch nur im Rahmen der Ziffer VIII.

VIII. Haftung

  1. Wir haften uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haften wir in voller Schadenshöhe bei grobem Verschulden und Vorsatz unsererseits, seitens unseres gesetzlichen Vertreters und/oder seitens unserer leitenden Angestellten, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden und Vorsatz unserer einfachen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, in den beiden letzten Fallgruppen jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typischen voraussehbaren Schadens.
  3. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum unentgeltlich für uns. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, ob unverarbeitet oder verarbeitet, nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die Berechtigung entfällt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber seinem Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und in seine Unterlagen Einsicht zu gewähren. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers bereit, insoweit nach unserer Wahl Sicherheiten freizugeben.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

X. Abtretung

Eine Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen.

XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort & Gerichtsstand

  1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Bielefeld.
  3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bielefeld.